Satzung des CVJM Köln e.V.
I. Name, Grundlage und Zweck
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1849 gegründete Ver-ein trägt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Köln e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
§ 2 Grundlage und Zweck
Die Grundlage des Vereins be-schreibt die Pariser Basis der Christlichen Vereine Junger Men-schen von 1855:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten“.
Auf der 6. Weltratstagung der CVJM im Juli 1973 wurde die Pariser Basis bestätigt und durch die sogenannte Kampala-Erklärung untermauert:
„Die Pariser Basis sagt aus, dass Christus das Zentrum der als weltweite Gemeinschaft verstandenen Bewegung ist, in der Christen aller Konfessionen miteinander verbunden sind. Sie folgt dem Grundsatz einer offenen Mitgliedschaft, die Menschen, ohne Rücksicht auf ihren Glauben, ihr Alter, ihr Geschlecht, ihre Rasse und ihre sozialen Verhältnisse umfasst.
Die Basis ist nicht dazu bestimmt, als Bedingung für die Einzelmitgliedschaft im CVJM zu dienen, welche bewusst dem Ermessen der Mitgliederbewegung des Weltbundes überlassen bleibt.
Die Basis macht deutlich, dass die Mitgliederbewegungen die Freiheit haben, ihre Zielsetzungen anders auszudrücken, in der Weise, die unmittelbar den Bedingungen und Vorstellungen derer entspricht, denen sie dienen. Entscheidend ist, dass die Zielsetzungen in der Beurteilung des Weltbundes in Einklang stehen mit der Pariser Basis.
In Anbetracht der Prägung des CVJM in der Welt von heute werden durch diesen Akt der Anerkennung der Pariser Basis den verschiedenen Vereinen und ihren Mitgliedern als Mitarbeiter Gottes Forderungen auferlegt. Zu denen gehören:
Für Chancengleichheit und Gerechtigkeit für alle zu wirken.
- Für eine Umwelt und deren Erhaltung zu wirken, in der Beziehungen der Menschen untereinander durch Liebe und Verständnis gekennzeichnet sind.
- Für Verhältnisse im CVJM und in der Gesellschaft, ihren Organisationen und Einrichtungen zu wirken, die der Ehrlichkeit, Vertiefung und schöpferischen Fähigkeit Raum geben.
- Formen der Mitarbeit und des Programms zu entwickeln und zu erhalten, die die Vielfalt und Tiefe christlicher Erfahrung deutlich machen.
- Für die freie Entfaltung des ganzen Menschen zu wirken.
Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollen die Einheit brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören“.
Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:
„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“ (Kassel 1985 / 2002)
In seinem Verhältnis zu den Kirchen, zu christlichen Gemeinschaften, Vereinen und Organisationen bekennt sich der CVJM zu der Einheit aller an Jesus Christus Glaubenden, deren Bekenntnis in der Heiligen Schrift gründet.
§ 3 Arbeitsgebiete und Arbeitsweise
Der Satzungszweck für den gemeinnützigen Teil wird verwirklicht durch
- die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere
- durch Beratung, Betreuung und Seelsorge,
- durch sein Bildungsprogramm,
- durch Heranführung seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins,
- durch Interessengruppen sportlicher, musischer und kreativer Art,
- durch Veranstaltungen, Fahrten und Freizeiten,
- durch soziale Dienste und Hilfeleistungen,
- durch gemeinschaftliches Wohnen für junge Erwachsene,
- durch Unterstützung der weltweiten Arbeit des CVJM
- durch Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften entsprechend § 58 AO, die ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
- die Förderung der Religion, insbesondere
- durch die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft und zum gemeinsamen Dienst,
- durch Seelsorge,
- durch Bibelkreise und
- durch gottesdienstliche Veranstaltungen.
Der Satzungszweck für den mildtätigen Teil wird verwirklicht durch die selbstlose Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen, insbesondere durch die Ausgabe von Lebensmitteln und Dingen des alltäglichen Bedarfs sowie anderer geeigneter Hilfeleistungen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen vom Verein durchgeführte Maßnahmen und die Einrichtungen des Vereins.
§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses unter Beachtung der vorstehenden Regelungen vergütet werden.
Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können im Rahmen der steuerlich zulässigen Höhe gezahlt werden. Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst für den Verein entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Eingeschriebene Mitglieder
Eingeschriebenes Mitglied kann jede Person werden, die Grundlage und Zweck des Vereins anerkennt und sich verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Anmeldung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des*der Betroffenen endgültig. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Ein Austritt muss spätestens bis Ende November eines Jahres schriftlich zum Jahresende erklärt werden.
Mitglieder, die sich satzungswidrig oder vereinsschädigend verhalten, können durch Beschluss des Vorstandes fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem*der Betroffenen innerhalb von zwei Wochen der Widerspruch an die Hauptversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 6 Tätige Mitglieder
Die im Sinne des Vereinsrechts stimmberechtigten Vereinsmitglieder heißen ‚Tätige Mitglieder‘. Eingeschriebene Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, die sich zu den Grundlagen und Zielsetzungen gemäß § 2 bekennen und im Verein mitarbeiten, werden vom Vorstand zu ‚Tätigen Mitgliedern‘ berufen.
Die Berufenen haben schriftlich zu erklären, dass sie im Verein mitarbeiten und die Bestrebungen des Vereins gemäß §2 fördern wollen. Die Bereitschaft zur Tätigen Mitgliedschaft ist jährlich nach Aufforderung schriftlich zu erneuern.
Tätigen Mitgliedern, die die Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, kann der Vorstand nach Anhörung des*der Betroffenen die Zugehörigkeit zur Tätigen Mitgliedschaft aberkennen.
Gegen die Aberkennung der Zugehörigkeit zur Tätigen Mitgliedschaft (§6) steht dem*der Betroffenen der Widerspruch zu. Er ist an die Hauptversammlung zu richten, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des*der Betroffenen.
Die Tätigen Mitglieder versammeln sich möglichst monatlich zu einer Besprechung von Vereinsfragen, zur Gemeinschaft unter Gottes Wort und zum Gebet. Diese Versammlungen sollten nur aus zwingenden Gründen versäumt werden.
Nur volljährige Tätige Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
§ 7 Juristische Personen als Mitglieder
Juristische Personen, insbesondere Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen, die die Grundlage und den Zweck des Vereins anerkennen, können Mitglieder im Verein werden.
Juristische Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der mindestens der Beitragshöhe für erwachsene eingeschriebene Mitglieder entspricht.
Die juristische Person entsendet eine*n Vertreter*in in die Hauptversammlung. Diese*r Vertreter*in hat Stimmrecht, kann aber nicht in den Vorstand gewählt werden.
III. Die Organe des Vereins
§ 8 Die Hauptversammlung
Die Tätigen Mitglieder und die Ver-treter*innen gemäß § 7 der Satzung treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Hauptversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB) zusammen.
Mindestens zwei Wochen vorher muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen werden. Rechtzeitiger Versand ist ausreichend.
Der Vorstand kann entscheiden, die Hauptversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an
einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmittel zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
Beschlüsse können auch im Wege eines Umlaufverfahrens gefasst werden. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss im Umlaufverfahren wirksam, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der jeweils erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurde. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte gefasst werden.
Aufgaben der Hauptversammlung, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu leiten ist, sind insbesondere
- Entgegennahme der Jahresberichte über die Vereinsarbeit
- Entgegennahme des Finanzberichts
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, getrennt nach geschäftsführendem Vorstand und Beisitzenden
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- Benennung der Delegierten für lokale, regionale und überregionale Aufgaben und Vertretungen
- Beschlussfassungen über den Verkauf und Erwerb von Liegenschaften
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Tätigen Mitglieder anwesend ist.
Muss die Hauptversammlung wegen mangelnder Beschlussfähigkeit vertagt werden, so ist die neue Hauptversammlung innerhalb von sechs Wochen durchzuführen und auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei anwesenden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Außerdem muss eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Tätigen Mitglieder innerhalb von sechs Wochen einberufen werden.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei bis vier geschäftsführenden Mitgliedern (geschäftsführender Vorstand) sowie aus bis zu vier Beisitzenden. Außerdem gehören die CVJM-Sekretär*innen dem Vorstand mit beratender Stimme an. Angestellte Mitarbeitende können weder in den Vorstand gewählt werden, noch haben sie Stimmrecht für die Vorstandswahl.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet, wenn der nachfolgende Vorstand die Wahl angenommen hat.
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- geistliche und organisatorische Leitung des Vereins
- die Beratung und Beschlussfassung über Fragen der praktischen Vereinsarbeit, insbesondere die Bestellung von verantwortlichen Personen
- gesetzliche Vertretung des Vereins durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Entscheidung in Finanzangelegenheiten (mit Ausnahme § 8 Buchstabe k)
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
- die Berufung von Tätigen Mitgliedern
- die Berufung von Personen in einen Beirat (§ 10)
- die Einsetzung von Ausschüssen (§ 11).
Der Vorstand tritt im Allgemeinen einmal monatlich zusammen. Der geschäftsführende Vorstand kann analog zu §8 entscheiden, eine Vorstandssitzung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen und Beschlüsse auch im Wege eines Umlaufverfahrens zu treffen.
Die Sitzungen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Die Richtigkeit des Protokolls wird in der nächsten Sitzung durch den Vorstand bestätigt.
IV. Arbeitsgremien
§ 10 Der Beirat
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden. Der Vorstand wird im Beirat durch mindestens ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vertreten. Die Aufgabenstellung des Beirats und die Berufung in das Gremium erfolgt durch den Vorstand.
§ 11 Ausschüsse
Zur Unterstützung bei der Erledigung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der ihnen vom Vorstand gegebenen Richtlinien innerhalb ihres Aufgabenbereiches selbständig und sind dafür gegenüber dem Vorstand verantwortlich.
§ 12 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins
Die Gruppen und Arbeitsbereiche unterstehen dem Vorstand. Die verantwortlichen Mitarbeitenden werden vom Vorstand berufen. Weitere Mitarbeitende werden von diesen berufenen Verantwortlichen eingesetzt. Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder einem Arbeitsbereich zugewandt werden, sind Eigentum des Vereins.
V. Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Abstimmungen und Wahlen
Bei allen Abstimmungen, soweit nicht besondere Vorschriften gegeben sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wahlen sind geheim durchzuführen. Es kann offen abgestimmt werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch den Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Tätigen Mitglieder erfolgen. Die Grundlage des Vereines gemäß § 2 darf nicht geändert werden. Die beabsichtigte Änderung der Satzung muss der Einladung zu dieser Hauptversammlung im Wortlaut beigefügt sein.
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des CVJM-Westbund e.V., Wuppertal.
§ 15 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund e.V., und der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V., Kassel. Entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund e.V. ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
Der CVJM-Westbund e.V. und die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V. sind Mitglieder des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V., Kassel, der Mitglied im Weltbund der CVJM (World Alliance of YMCA), Genf, ist.
Durch diese organisatorische Zugehörigkeit ist der Verein dem Weltbund der CVJM zugeordnet.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders hierzu einzuberufende Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss sind drei Viertel der Stimmen aller Tätigen Mitglieder erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Schiedsstelle
Bei Streitigkeiten aus dieser Satzung muss nach der Schiedsordnung der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V. verfahren werden.
Der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt dies nur soweit sich alle beteiligten Parteien freiwillig der Schiedsordnung der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V. unterwerfen.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese von der Hauptversammlung am 17.06.2023 beschlossene Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Markus SCHMITZ
1. Vorsitzende
Sascha WALTER-STELLBERG
2. Vorsitzender
Eingetragen beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister 4825 am 13.12.2023.